319 Abs. 1 StPO erfolgt ist. Folglich ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darüber zu befinden, ob die Staatsanwaltschaft allenfalls hätte Anklage beim Gericht erheben müssen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Beschwerdeanträgen, sondern auch aus dem Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). Beurteilungsgegenstand ist somit einzig, ob die von der Staatsanwaltschaft Seite 6 vorgenommene Einstellung gestützt auf das Opportunitätsprinzip korrekt war oder ob ein anderer Einstellungsgrund zur Anwendung kommen muss.