Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist. Vorab ist klarzustellen, dass von der Beschwerdeführerin die Verfahrenserledigung der Staatsanwaltschaft mittels Einstellungsverfügung im Grundsatz nicht angefochten worden ist, sondern lediglich der Umstand, dass die Einstellung gestützt auf das Opportunitätsprinzip (lit. e) und nicht auf lit. a oder b von Art. 319 Abs. 1 StPO erfolgt ist.