Die Begründung der Einstellungsverfügung und die Dispositivziffer 1, wonach das Verfahren „nur“ in Anwendung des Opportunitätsprinzips eingestellt werde, setze voraus, dass erwiesenermassen ein schuldhaftes, strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin vorliege und komme daher einem Schuldvorwurf gleich. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse und die Unschuldsvermutung sei vorliegend davon auszugehen, dass kein Straftatbestand erfüllt sei bzw. zumindest der ursprüngliche Tatverdacht, der eine Anklage gerechtfertigt hätte, nicht hätte erhärtet werden können. Die Beschwerdeführerin habe somit Anspruch auf eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit.