hier einzig Art. 52 StGB angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft in der Begründung der angefochtenen Verfügung von einem „Bagatellfall, der nur zu einer Bagatellstrafe führen würde“ spricht. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Daraus folgt ohne weiteres, dass die Beschuldigte, wenn vielleicht auch in geringem Ausmass, sowohl durch die Begründung in der Einstellungsverfügung als auch den im Dispositiv angegebenen Einstellungsgrund „in Anwendung des Opportunitätsprinzips und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 2 i.V.m.