e StPO und in Anwendung von Art. 52 ff. StGB von der Strafverfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt wird, in den Erwägungen der Einstellungsverfügung aber die Schuld des Täters festgestellt wird. Hier ist eine Beschwer und damit die Rechtsmittellegitimation (nach Art. 322 Abs. 2 StPO) zu bejahen (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 und 10 zu Art. 382 StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 257).