Seite 3 Rechtsmittel ergreifen und somit auch eine Einstellungsverfügung anfechten. Partei ist unter anderem gestützt auf Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldigte Person. Darauf hinzuweisen ist, dass die beschuldigte Person eine Einstellungsverfügung, selbst wenn sie eine für sie nachteilige Begründung enthält, mangels Beschwer nicht anfechten kann. Eine Ausnahme besteht dann, wenn gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO und in Anwendung von Art.