Seite 2 „1. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 1. November 2016 sei insofern aufzuheben, als das Verfahren in Anwendung des Opportunitätsprinzips und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt wird; Es sei zu entscheiden, dass das Verfahren gegen A___ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO eingestellt wird;