Der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung kann im Wesentlichen entnommen werden, die Beschuldigte habe ungeachtet der Aussagen von D___ die Vorwürfe bestritten. Jene Aussagen seien durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang der Einwand, dass diese Aussagen und das Ergebnis der Vorermittlungen nicht verwertbar seien, zumal die Belastungen gegen die Beschuldigte gestützt auf die freiwilligen Aussagen von D___ und nicht aufgrund technischer Überwachungen erfolgt seien. Umgekehrt wäre die Weiterführung der Ermittlungen mit unverhältnismässig grossem Aufwand verbunden gewesen.