Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 25. April 2017 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 16 20 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ Beschuldigte verteidigt durch: RA B___ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2016 (Verfahren Nr. U 16 1058) Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. Die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden führte ein Ermittlungsverfahren gegen D___ wegen qualifiziertem Handel von Kokain und Arzneimitteln durch, in dessen Verlauf A___ in Verdacht geriet, D___ Betäubungsmittel verkauft und von ihm Kokain angekauft zu haben (act. B 8/1 und B 8/4). Am 21. Juni 2016 fand eine Befragung von A___ als Beschuldigte durch die Kantonspolizei statt. Ihr Verteidiger, RA B___, nahm daran nicht teil (act. B 4/1). RA B___ nahm mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 zur vorgesehenen Erledigung des Strafverfahrens mittels Strafbefehl Stellung (act. B 4/2) und beantragte die Einstellung des Strafverfahrens gegen A___, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. B 4/3). Mit Verfügung vom 1. November 2016 (U 16 1058, act. B 3) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A___ betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung des Opportunitätsprinzips und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. 319 StPO ein (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 2) und es wurde keine Entschädigung ausgerichtet (Ziff. 3). Der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung kann im Wesentlichen entnommen werden, die Beschuldigte habe ungeachtet der Aussagen von D___ die Vorwürfe bestritten. Jene Aussagen seien durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang der Einwand, dass diese Aussagen und das Ergebnis der Vorermittlungen nicht verwertbar seien, zumal die Belastungen gegen die Beschuldigte gestützt auf die freiwilligen Aussagen von D___ und nicht aufgrund technischer Überwachungen erfolgt seien. Umgekehrt wäre die Weiterführung der Ermittlungen mit unverhältnismässig grossem Aufwand verbunden gewesen. Die Beschuldigte sei mit Strafbefehl vom 14. November 2014 wegen diverser Delikte u.a. zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden. Ein neues Urteil müsste somit teilweise in Zusatz zu jenem Urteil ausgefällt werden. Aufgrund der gesamten Umstände erscheine es vertretbar, in diesem Bagatellfall vorerst auf weitere Ermittlungen zu verzichten und das Verfahren in Anwendung des Opportunitätsprinzips einzustellen. 2. Gegen die Einstellungsverfügung vom 1. November 2016, gleichentags versandt, liess A___ mit Eingabe ihres Verteidigers vom 14. November 2016 fristgemäss Beschwerde beim Obergericht einreichen (act. B 1). Darin wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Seite 2 „1. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 1. November 2016 sei insofern aufzuheben, als das Verfahren in Anwendung des Opportunitätsprinzips und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt wird; Es sei zu entscheiden, dass das Verfahren gegen A___ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO eingestellt wird; Eventuell sei die Sache zum Neuentscheid an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden zurückzuweisen und mit der Anweisung zu verbinden, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO einzustellen ist. 2. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 1. November 2016 betreffend Entschädigungsfolgen sei aufzuheben; A___ sei im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden eine Entschädigung in Höhe von CHF 2‘114.65 zuzusprechen; Eventuell sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum anschliessenden Neuentscheid über die Entschädigungsfolge an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, worin diese die kostenfällige Beschwerdeabweisung beantragt, ging am 21. November 2016 ein (act. B 7). Am 25. November 2016 reichte RA B___ die Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein (act. B 10 und 11). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 3. Nach Art. 26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Obergerichts bzw. ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2016/2017, S. 88), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 4. Sodann ist die Frage der Legitimation von A___ zur Beschwerdeeinreichung zu prüfen. Nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Seite 3 Rechtsmittel ergreifen und somit auch eine Einstellungsverfügung anfechten. Partei ist unter anderem gestützt auf Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldigte Person. Darauf hinzuweisen ist, dass die beschuldigte Person eine Einstellungsverfügung, selbst wenn sie eine für sie nachteilige Begründung enthält, mangels Beschwer nicht anfechten kann. Eine Ausnahme besteht dann, wenn gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO und in Anwendung von Art. 52 ff. StGB von der Strafverfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt wird, in den Erwägungen der Einstellungsverfügung aber die Schuld des Täters festgestellt wird. Hier ist eine Beschwer und damit die Rechtsmittellegitimation (nach Art. 322 Abs. 2 StPO) zu bejahen (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 und 10 zu Art. 382 StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 257). Beschuldigte (abgesehen von einer für sie nachteiligen Regelung der Kosten- und Entschädigungs- oder Einziehungsfolgen) sind bei einer Einstellung regelmässig nicht beschwert. Die Praxis macht allerdings dort eine Ausnahme, wo die Begründung und/oder das Dispositiv der Einstellung einem Schuldvorwurf gleichkommen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 322 StPO). Das Verfahren gegen A___ wurde in Anwendung des Opportunitätsprinzips eingestellt, welches in Art. 8 StPO geregelt ist. Art. 8 Abs. 1 StPO verweist auf die Art. 52-54 StGB. In Frage kommen kann hier einzig Art. 52 StGB angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft in der Begründung der angefochtenen Verfügung von einem „Bagatellfall, der nur zu einer Bagatellstrafe führen würde“ spricht. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Daraus folgt ohne weiteres, dass die Beschuldigte, wenn vielleicht auch in geringem Ausmass, sowohl durch die Begründung in der Einstellungsverfügung als auch den im Dispositiv angegebenen Einstellungsgrund „in Anwendung des Opportunitätsprinzips und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art 319 StPO“ beschwert und folglich zur Beschwerdeeinreichung legitimiert ist. Abschliessend ist zu bemerken, dass es für die Beurteilung keine Rolle spielen kann, dass die Einstellungsverfügung den konkreten Einstellungsgrund aus der Aufzählung in Art. 319 Abs. 1 StPO nicht nennt, da ohnehin einzig lit. e für den Verzicht auf Strafverfolgung gestützt auf das Opportunitätsprinzip in Frage kommen kann. Die Beschwer ist sodann ohne weiteres auch hinsichtlich der Entschädigungsfrage zu bejahen. Seite 4 5. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Heisst das Obergericht die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann es der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 1 bis 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu entscheiden, wenn die Beschwerde gegen einen Entscheid auf Einstellung gutgeheissen wird (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). 6. Sodann ist zu prüfen, ob auf die in der Beschwerdeeingabe vom 14. November 2016 enthaltenen Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte angefochten werden (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 322 StPO). Die fraglichen Begehren richten sich gegen den Einstellungsgrund (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) und die Entschädigungsfolgen (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung), so dass sie zulässig sind. 7. Einstellungsgrund Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die sie belastenden Aussagen D___s seien die einzigen von der Staatsanwaltschaft angeführten Indizien für das ihr vorgeworfene Handeln. Diese Indizien hätten von der Beschwerdeführerin mehrfach als qualifiziert falsch widerlegt werden können. Weshalb D___ glaubwürdig und seine gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe glaubhaft sein sollten, begründe die Staatsanwaltschaft nicht und verletze damit zumindest ihre Begründungspflicht. Im Übrigen wären auch allfällige Zufallsfunde der gegen D___ angeordneten Überwachungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführerin aus strafprozessualen Seite 5 Gründen ohnehin nicht verwertbar gewesen. Die Begründung der Einstellungsverfügung und die Dispositivziffer 1, wonach das Verfahren „nur“ in Anwendung des Opportunitätsprinzips eingestellt werde, setze voraus, dass erwiesenermassen ein schuldhaftes, strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin vorliege und komme daher einem Schuldvorwurf gleich. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse und die Unschuldsvermutung sei vorliegend davon auszugehen, dass kein Straftatbestand erfüllt sei bzw. zumindest der ursprüngliche Tatverdacht, der eine Anklage gerechtfertigt hätte, nicht hätte erhärtet werden können. Die Beschwerdeführerin habe somit Anspruch auf eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO und die Einstellungsverfügung sei insofern, als sie gestützt auf das Opportunitätsprinzip ergangen sei, aufzuheben. Da die Sache als spruchreif bezeichnet werden könne, werde die Beschwerdeinstanz um entsprechenden Entscheid ersucht. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, in der polizeilichen Befragung vom 3. Juni 2016 habe D___ die Beschwerdeführerin belastet. Obwohl sich die Aussagen von D___ mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung und der Auswertung eines Whats-App gedeckt hätten, habe die Staatsanwaltschaft in Anwendung des Opportunitätsprinzips auf weitere Abklärungen verzichtet und das Verfahren am 1. November 2016 eingestellt. Es sei zutreffend, dass sich die Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft lediglich auf die Aussagen von D___ und die polizeilichen Ermittlungen sowie die Auswertung der Telefonüberwachung und des Whats-App-Chats stützen würden. Es sei auch richtig, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet habe, nachträglich eine richterliche Genehmigung für die Auswertung der Telefonüberwachung im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin einzuholen. Sollte die Beschwerdeinstanz zum Ergebnis gelangen, dass eine Einstellung aus Opportunitätsgründen ungerechtfertigt gewesen sei, so müsste wohl korrekterweise ein Gericht über die Frage von Schuld und Unschuld entscheiden. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist. Vorab ist klarzustellen, dass von der Beschwerdeführerin die Verfahrenserledigung der Staatsanwaltschaft mittels Einstellungsverfügung im Grundsatz nicht angefochten worden ist, sondern lediglich der Umstand, dass die Einstellung gestützt auf das Opportunitätsprinzip (lit. e) und nicht auf lit. a oder b von Art. 319 Abs. 1 StPO erfolgt ist. Folglich ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darüber zu befinden, ob die Staatsanwaltschaft allenfalls hätte Anklage beim Gericht erheben müssen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Beschwerdeanträgen, sondern auch aus dem Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). Beurteilungsgegenstand ist somit einzig, ob die von der Staatsanwaltschaft Seite 6 vorgenommene Einstellung gestützt auf das Opportunitätsprinzip korrekt war oder ob ein anderer Einstellungsgrund zur Anwendung kommen muss. Wie vorstehender Erwägung 4 entnommen werden kann, sieht Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO vor, dass die Einstellung verfügt werden kann, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52, 53 und 54 StGB. Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn: a. der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt; b. eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre. Art. 52 StGB sieht vor, dass die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absieht, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Basis eines Verzichts auf die Strafverfolgung ist nicht eine Schuldfeststellung, sondern ein hinreichend geklärter, (belastender) Sachverhalt. Erfolgt die Strafbefreiung im Rahmen der Untersuchung, d.h. vor der Verurteilung, so erfordert dies eine bloss hypothetische Beurteilung der Schuldfrage, denn es geht um einen Verzicht auf Weiterführung eines Verfahrens, welches unter Umständen gar nicht zu einer Verurteilung führen würde (TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Vor Art. 52 StGB). Ein (belastender) Sachverhalt ist „hinreichend geklärt“, wenn er im Fall einer Anklage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schuldspruch führen würde oder wenn wenigstens für die Schuld eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, oder umgekehrt die Unwahrscheinlichkeit eines Freispruchs, falls das Verfahren durchgeführt würde (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 31 zu Vor Art. 52-55 StGB). Bestreitet der Betroffene die Tat, bleibt der Entscheid über die Strafbefreiung dem urteilenden Gericht vorbehalten (TRECHSEL/KELLER, a.a.O., N. 4 zu Vor Art. 52 StGB; WOLFGANG W OHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 8 StPO). Dafür, dass A___ die ihr vorgeworfene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz tatsächlich begangen hat, spricht einzig die Aussage von D___, die er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren gemacht hat. Damit steht „Aussage gegen Aussage“. Zu beachten ist hier, dass es sich um die Aussagen von zwei Seite 7 Beschuldigten handelt und nicht um diejenigen von zwei neutralen Zeugen. Weitere Beweise, welche Klärung bringen würden, gibt es nicht, insbesondere ist die gegen D___ durchgeführte Telefonüberwachung mangels richterlicher Genehmigung (zur Zeit) nicht verwertbar. Gestützt auf diese Aktenlage ist in Nachachtung des vorstehend Gesagten hypothetisch zu prüfen, ob gegen die Beschwerdeführerin ein „hinreichend geklärter“ und sie belastender Sachverhalt vorliegt. Dies ist nach Ansicht des Obergerichts zu verneinen. Aufgrund der dargelegten Aktenlage, es steht Aussage gegen Aussage, kann weder davon ausgegangen werden, dass bei Anklageerhebung höchstwahrscheinlich ein Schuldspruch ergangen wäre, noch besteht für die Schuld der Beschwerdeführerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Viel eher käme es bei der Vornahme einer hypothetischen Beurteilung zu einem Freispruch. Diese Einschätzung steht im Übrigen im Einklang mit den Grundsätzen, die für die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Gericht erheben muss oder nicht, zu beachten sind. Unter anderem gilt dort, dass bei einer zweifelhaften Beweislage eine gerichtliche Beurteilung grundsätzlich angebracht ist. Die Einstellung kann sich indes rechtfertigen, soweit unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO). Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 17 zu Art. 319 StPO). Wie bereits erwähnt, stammen in casu die die Beschwerdeführerin belastenden Aussagen nicht von einem unbefangenen Zeugen, sondern von einem Beschuldigten. Andere Indizien oder Beweismittel gibt es (zur Zeit) nicht. Aufgrund dieser Umstände wäre eine Anklage beim Gericht nicht sehr erfolgversprechend und es müsste in Nachachtung der angeführten Rechtsprechung von einer Anklage abgesehen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein hinreichend geklärter, belastender Sachverhalt vorliegt, welcher im Rahmen einer hypothetischen Schuldbeurteilung zu einem Schuldspruch von A___ führen würde. Damit sind jedoch die Voraussetzungen für die Anwendung des Opportunitätsprinzips und damit für einen Verzicht auf Strafverfolgung nicht erfüllt. Unabhängig davon ist bereits deshalb, weil die Beschwerdeführerin die Vorwürfe bestreitet, eine Einstellung gestützt auf das Opportunitätsprinzip nicht angebracht gewesen. Somit ist das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht in Anwendung des Opportunitätsprinzips, sondern gestützt auf Seite 8 lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO einzustellen, welcher voraussetzt, dass kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. 8. Entschädigung im Untersuchungsverfahren Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, mit der Einstellung des gegen sie geführten Strafverfahrens habe sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung. In der Einstellungsverfügung werde lediglich gesagt, dass eine Entschädigung nicht ausgerichtet werde. Es liege deshalb nicht ansatzweise eine Begründung vor und die Begründungspflicht sei verletzt worden. Der Beschwerdeführerin sei auch die Möglichkeit genommen worden, ihre Entschädigungsansprüche vor Erlass der Einstellungsverfügung zu beziffern und zu belegen. Damit habe die Staatsanwaltschaft erneut das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die im Untersuchungsverfahren angefallenen Aufwendungen würden sich auf total CHF 2‘114.65 belaufen (inkl. Barauslagen und 8 % MWSt). Die Staatsanwaltschaft wendet ein, nach Art. 430 StPO könne eine Entschädigung verweigert werden, wenn die Aufwendungen der Beschuldigten geringfügig seien oder wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung dieses Strafverfahrens bewirkt habe. Unabhängig von der Frage, ob in diesem Verfahren der Beizug eines Verteidigers notwendig gewesen sei, sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aussagen von D___ und die Aufzeichnungen im Chat-Verkehr bzw. bei den Telefongesprächen durchaus rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung dieses Strafverfahrens bewirkt habe. Dies selbst dann, wenn später auf eine Anklageerhebung verzichtet worden sei. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrecht (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Nach heutigem Verständnis wird man – abgesehen von Bagatellfällen – jeder beschuldigten Person zubilligen, dass sie nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat und die nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt wurde, einen Anwalt beizieht (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 429 StPO; siehe auch BGE 138 IV 197 E. 2.3). Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat (YVONA Seite 9 GRIESSER, a.a.O., N. 4a zu Art. 429 StPO; siehe auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin, unabhängig davon, ob die ihr vorgeworfenen Delikte Vergehen oder Übertretungen sind, der Beizug eines Anwalts zuzubilligen. Sie sah sich mit belastenden Aussagen eines Bekannten konfrontiert, die sie in der polizeilichen Einvernahme bestritt. Zudem stand in der Schwebe, ob ebenfalls Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung des fraglichen Bekannten nachträglich noch ausgewertet werden. Ebenfalls im Raum stand eine Zusatzstrafe zu einer Verurteilung der Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 4. November 2014. In der Folge wurde das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zwar eingestellt, jedoch in Anwendung des Opportunitätsprinzips. Diese Umstände zeigen klar, dass der Fall eine gewisse Komplexität in tatsächlicher rund rechtlicher Hinsicht aufweist, welche es rechtfertigte, einen Anwalt beizuziehen. Dies unabhängig davon, ob der Tatvorwurf allenfalls als leicht bezeichnet werden muss. Die Kosten bemessen sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif, müssen jedoch verhältnismässig und angemessen sein (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 StPO). Die Kostennote von RA B___ vom 4. November 2016 über CHF 2‘114.65 stellt einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 45 Minuten in Rechnung (act. B 4/4), welcher im vorliegenden Fall als angemessen erscheint. Jedoch ist der in der Kostennote angewendete Stundenansatz von CHF 250.00 gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif (bGS 145.53) auf CHF 200.00 zu reduzieren, was CHF 1‘550.00 ergibt. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 20.50 und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 1‘570.50 somit CHF 125.65, so dass ein Honorar von insgesamt CHF 1‘696.15 resultiert. Zu beachten ist sodann Art. 430 Abs. 1 StPO, welcher unter bestimmten Voraussetzungen die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung vorsieht. So kann die Strafbehörde die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, eine Entschädigung sei zu verweigern, weil die Beschwerdeführerin die Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie bewirkt habe. Soweit sich die Staatsanwaltschaft mit dieser Argumentation auf die – nicht verwertbare – Telefonüberwachung von D___ stützt, ist diese nicht zu hören. Was die Aussagen von D___ betrifft, sind es einzig diese Aussagen, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin bewirkt haben. Sodann führt die Seite 10 Staatsanwaltschaft Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO ins Feld, ohne jedoch näher darauf einzugehen. Angesichts der im Untersuchungsverfahren entstandenen Verteidigungskosten von CHF 1‘696.15 kann nicht mehr von geringfügigen Aufwendungen die Rede sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädigung der ihr im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft angefallenen Verteidigungskosten in der Höhe von CHF 1‘696.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse hat. 9. Festzuhalten ist, dass die Beschwerde von A___ gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 1. November 2016 in Nachachtung der vorstehenden Erwägungen in Ziff. 1 und 3 abzuändern ist. Aus Gründen der Prozessökonomie ist von der in vorstehender Erwägung 5 zitierten Lehrmeinung von ANDREAS J. KELLER, wonach bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung stets kassatorisch zu entscheiden ist, abzuweichen. Das Obergericht verzichtet auf eine Rückweisung und fällt selbst einen neuen Entscheid. Dementsprechend ist das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen und ihr eine Entschädigung aus der Staatskasse von CHF 1‘696.15 zuzusprechen. 10. a) Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Beschwerdeanträgen praktisch vollumfänglich durchgedrungen, lediglich die geltend gemachte Entschädigung für das Untersuchungsverfahren wurde von CHF 2‘114.65 auf CHF 1‘696.15 herabgesetzt. Somit werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ein solcher Entscheid entfällt in casu, da gemäss Ziff. 2 der Einstellungsverfügung die Untersuchungskosten dem Staat auferlegt wurden. b) Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren und sieht in Abs. 1 vor, dass sich die Ansprüche nach den Art. 429 bis 434 StPO richten. In Analogie zum vorstehenden Kostenentscheid hat gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO der Staat die Kosten für die angemessene Verteidigung der Seite 11 Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vollumfänglich zu übernehmen. Die Kostennote in der Höhe von CHF 1‘433.25 (act. B 11) bzw. der darin aufgeführte Aufwand von 5 Stunden und 15 Minuten erscheint als angemessen. Jedoch ist der verwendete Stundenansatz von CHF 250.00 wiederum (vgl. vorstehende Erwägung 8) auf CHF 200.00 (Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif) zu reduzieren, was CHF 1‘050.00 ergibt. Hinzu kommen Barauslagen, welche mit pauschal 4 % von CHF 1‘050.00 bzw. CHF 42.000 zu veranschlagen sind, sowie die MWSt von 8 % auf CHF 1‘092.00, somit CHF 87.35. Dies ergibt ein Honorar von insgesamt CHF 1‘179.35. Die Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren in dieser Höhe zu entschädigen. Seite 12 Das Obergericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 1. November 2016 in Sachen Staat gegen A___ (Verfahren Nr. U 16 1058) in Ziff. 1 und 3 wie folgt abgeändert: „1. Das Verfahren gegen A___ wird gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. 3. A___ wird für die Kosten ihrer Verteidigung im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung von CHF 1‘696.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.“ 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin A___ wird für die Kosten ihrer Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘179.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 07.08.2017 an: - die Beschwerdeführerin über ihren Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (U 16 1058) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 13