A___ hat im Beschwerdeverfahren obsiegt. Entsprechend ist er für die Kosten seiner Verteidigung zu entschädigen. RA B___ hat keine Kostennote eingereicht. Die Beschwerdeschrift umfasst - ohne Rubrum - 3 Seiten. Es erscheint daher angemessen, von einem Arbeitsaufwand von pauschal 3 Stunden auszugehen und A___ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 674.00 zuzusprechen (3 x CHF 200.00 + 4 % Barauslagen = CHF 24.00 + 8 % Mehrwertsteuer = CHF 50.00; Art. 18 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53). 15 PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, Rz. 578.