Nach dem oben Gesagten hätte die Staatsanwaltschaft das Gesuch nicht einfach abweisen dürfen, sondern hätte den Gesuchsteller zum Ausfüllen des auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden gebräuchlichen Formulars und zur Beibringung der entsprechenden Belege anhalten sollen. 2.6.6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Angelegenheit zwecks Abklärung der Bedürftigkeit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO)14. 3. Kosten