Seite 11 zumutbarerweise beschaffbaren Belege vorhanden, so ist dieser Mitwirkungspflicht Genüge getan und die Behörde hat weitere Unterlagen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt, explizit zu bezeichnen und von der gesuchstellenden Person zu verlangen. Kommt die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Antrag auf amtliche Verteidigung abzuweisen13.