Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse9. Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen10. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen11. Umgekehrt darf sich die Behörde bei der Feststellung der finanziellen Mittel und der voraussichtlichen Kosten der Verteidigung im Rahmen der Vorbringen des Gesuchstellers nicht mit blossen Hypothesen begnügen, sondern hat die Verhältnisse näher abzuklären12.