2.6.2 Die Staatsanwaltschaft erachtet die Bedürftigkeit von A___ nicht als nachgewiesen (act. B 2/4). Dieser verfüge über ein Einkommen von CHF 4‘100.00, habe keine Kinder und keine Unterstützungspflichten sowie relativ moderate Schulden. Bis Ende Juli 2015 sei er zudem vom Sozialamt unterstützt worden. 2.6.3 In den Akten (act. 2/5/4.6) sind ein monatliches Netto-Einkommen von CHF 3‘500.00, eine Wohnungsmiete von CHF 820.00 sowie Schulden von CHF 20‘000.00 dokumentiert. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat aber keine Kinder und ist nicht unterstützungspflichtig.