Seite 10 RA B___ kritisierte (act. B 2/1), die Staatsanwaltschaft habe lediglich die fehlenden Unterlagen bemängelt, den Beschwerdeführer aber nicht zur Einreichung der fehlenden Unterlagen aufgefordert. Sie habe diesem keine Möglichkeit gegeben, seine Säumnis zu beheben. Wenn die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer angezeigt hätte, welche Dokumente fehlen würden, hätte er diese unverzüglich nachgeliefert.