Im Gegensatz dazu ist die Feststellung des relevanten Sachverhaltes alles andere als einfach. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Delikte bestreitet, wird eine Würdigung der vorhandenen Beweise und Indizien unumgänglich sein. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen (act. B 2/5/1.6), der 2008 in die Schweiz einreiste (act. B 2/5/10, S. 3) und als gelernter Bäcker/Konditor über kein juristisches Fachwissen verfügt sowie mit dem hiesigen Justizsystem - abgesehen von seinen bisherigen Verurteilungen - nicht näher vertraut ist (vgl. act.