Mit der Staatsanwaltschaft sieht das Obergericht in der rechtlichen Beurteilung des Falles, d.h. der Subsumption des Sachverhaltes unter die einschlägigen Bestimmungen, keine besonderen Schwierigkeiten. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Vorstrafen (vgl. act. B 2/5, Dossier persönliche Akten) tatsächlich prozessgewohnt ist.