Die Staatsanwaltschaft geht - sofern keine zusätzlichen Tatbestände dazukommen - von einem oder zwei Bagatelldelikten aus und nimmt an, dass im Falle eines Schuldspruchs 5 Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen. 6 NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 453. Seite 9 die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegte Strafgrenze bei weitem nicht erreicht wird (act. B 2/4, S. 2).