Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Für einfache Sachbeschädigung, d.h. ohne dass ein grosser Schaden verursacht wird, und für Hausfriedensbruch sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB). Die beiden letztgenannten Tatbestände sind nur auf Antrag strafbar.