Unter die erwähnten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten können zum Beispiel eine nicht geklärte rechtliche Qualifikation oder eine umstrittene Beweislage fallen; entscheidend kann aber allenfalls auch sein, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht 6. Da beim Vorliegen eines Bagatellfalles die finanziellen Verhältnisse keine Rolle spielen, sind zunächst die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte näher zu prüfen. 2.5 Im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 6. bzw. 16. Juni 2015 stehen die Tatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruches im Fokus (act. B 2/5/1a).