Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat. Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen.