Sowohl aufgrund der Angaben vom 17. Juli 2015 als auch denjenigen in der Beschwerdeschrift sei die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in diesem einfachen Strafverfahren nicht nachgewiesen. Dieser verfüge über ein Einkommen von CHF 4‘100.00, habe weder Kinder noch Unterstützungspflichten und relativ moderate Schulden. Es sei also durchaus zumutbar, dass er die Kosten der Verteidigung selbst trage.