Seite 7 Verteidiger habe darauf verzichtet und lediglich in einem Nebensatz die amtliche Verteidigung beantragt. Wenn das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei dieser Aktenlage beanstandet werde, sei dies verfehlt. Immerhin habe die Staatsanwaltschaft die Bedürftigkeit des Beschuldigten aufgrund seiner eigenen Angaben summarisch überprüfen können. Sowohl aufgrund der Angaben vom 17. Juli 2015 als auch denjenigen in der Beschwerdeschrift sei die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in diesem einfachen Strafverfahren nicht nachgewiesen.