Das sei insofern richtig, als die Staatsanwaltschaft die grundlegenden Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 2 StPO nicht für erfüllt halte und auf die erforderliche Ergänzung des Gesuchs bis jetzt verzichtet habe. Indessen sei der Beschwerdeführer praktisch seit Beginn des Verfahrens anwaltlich verbeiständet. Es sei gerichtsnotorisch bekannt, dass der Verteidiger die Bedürftigkeit des Beschuldigten zumindest glaubwürdig und nachvollziehbar belegen müsse. Der