2.3 Am 6. Oktober 2015 ergänzte die Staatsanwaltschaft (act. B 2/4), die rechtliche Beurteilung des Verfahrens biete keine Schwierigkeiten, auch nicht für den Beschwerdeführer, der ja prozessgewohnt sei. Somit würden die in Art. 132 Abs. 2 StPO festgehaltenen Voraussetzungen fehlen, welche kumulativ erfüllt sein müssten, um die amtliche Verteidigung zu gewähren. Zusätzlich bemängle der Beschwerdeführer, dass die Frage der Bedürftigkeit nicht geprüft worden sei. Das sei insofern richtig, als die Staatsanwaltschaft die grundlegenden Voraussetzungen von Art.