Für den Beschwerdeführer, der bereits eine delinquente Vergangenheit vorzuweisen habe, bestehe ein sehr grosses Interesse in diesem Fall anwaltlich vertreten zu werden, da ihm bei einer Verurteilung migrationsrechtliche Konsequenzen drohen würden. Er verfüge bekanntlich lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und er sei bereits verwarnt worden. Auch in tatsächlicher Hinsicht scheine der Sachverhalt in keiner Weise auf der Hand zu liegen. Die Beweislage sei ungewöhnlich, die rechtliche Situation sei komplex und der Beschuldigte bestreite die Tat weiterhin.