Mittlerweile verdiene er rund CHF 4‘100.00 brutto pro Monat. Allerdings müsse er noch einige Schulden abzahlen. Für die Anwaltskosten werde er nicht aufkommen können. In Anbetracht der Beweislage und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers handle es sich beim vorliegenden Sachverhalt sehr wohl um einen Fall (act. B 2/1, S. 3 f.), der in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete. Für den Beschwerdeführer, der bereits eine delinquente Vergangenheit vorzuweisen habe, bestehe ein sehr grosses Interesse in diesem Fall anwaltlich vertreten zu werden, da ihm bei einer Verurteilung migrationsrechtliche Konsequenzen drohen würden.