2.2 A___ liess vorbringen (act. B 2/1, S. 2 f.), anstatt einen Katalog der fehlenden Unterlagen abzugeben und eine Frist zur Nachreichung anzusetzen, komme die Staatsanwaltschaft in Ziff. 5 zur haltlosen Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer würde die Voraussetzungen der Bedürftigkeit nicht erfüllen. Insbesondere habe die Staatsanwaltschaft ihm keine Möglichkeit gegeben, seine Säumnis zu beheben. Der Beschwerdeführer sei gelernter Bäcker/Konditor und sei längere Zeit arbeitslos gewesen. Mittlerweile verdiene er rund CHF 4‘100.00 brutto pro Monat.