Zudem sei der Beschuldigte durchaus in der Lage, sich selber zu verteidigen. Über einen Widerruf sei nicht zu befinden. Auf diesen Entscheid wäre jedoch zurückzukommen, sollten sich neue Erkenntnisse 3 PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 16 zu Art. 393 StPO. 4 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 4 zu Art. 397 StPO; ANDREAS KELLER, a.a.O., N. 12a ff. zu Art. 397 StPO.