2.1 In der angefochtenen Verfügung vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung (act. B 2.2), die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände könnten aufgrund der gesamten Umstände noch als Bagatelldelikte beurteilt werden. Auch liege kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass A___ mehrfach vorbestraft sei. Ohne dessen Vorgehen zu verharmlosen, könne davon ausgegangen werden, dass hier eine Strafe von weniger als 120 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe ausgefällt werde. Zudem sei der Beschuldigte durchaus in der Lage, sich selber zu verteidigen.