Seite 5 a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer lässt die Verweigerung der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung beanstanden. Diesbezüglich wird eine Rechtsverletzung, konkret die unrichtige Anwendung von Art. 132 f. StPO, geltend gemacht (act. B 2/1).