1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Verteidiger des Beschwerdeführers die ablehnende Verfügung der Staatsanwaltschaft am 18. September 2015 erhalten (act. B 2/1, S. 2). Mit Erhebung der Beschwerde am 28. September 2015 (act. B 2/1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO offensichtlich gewahrt.