1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Bestellung und Abberufung des Verteidigers bei amtlicher Verteidigung stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 133 und 134 StPO)1. Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.