d) Diese Vernehmlassung wurde in der Folge RA B___ zur Kenntnis gebracht und diesem die Verfahrensakten für 10 Tage zur Einsicht überlassen (act. B 2/5/6). e) Mit Verfügung vom 3. November 2015 überwies der Einzelrichter des Obergerichts das Verfahren zuständigkeitshalber an die 2. Abteilung des Obergerichts (act. B 2/5/7). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. C. Entscheid des Obergerichts