j) Mit Verfügung vom 17. September 2015 wies der leitende Staatsanwalt das Gesuch um amtliche Verteidigung ab (act. B 2/5/9). Der Begründung der Verfügung kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft die A___ vorgeworfenen Tatbestände einerseits als Bagatelldelikte einstuft und andererseits dessen Bedürftigkeit als nicht erwiesen erachtet. B. Prozessgeschichte a) Gegen die Abweisung des Gesuchs um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft liess A___ durch seinen Verteidiger am 28. September 2015