b) Am 17. Juni 2015 setzte die Tochter von C___, welche sich während deren Ferienabwesenheit um die Liegenschaft kümmerte, die Polizei davon in Kenntnis, dass erneut ins Einfamilienhaus D___ eingebrochen worden war (act. B 2/5/1a). Dieses Mal verschaffte die unbekannte Täterschaft sich mittels eines hebelnden Werkzeugs Zutritt durchs Schlafzimmerfenster, durchsuchte die Räume und entwendete eine Damenuhr, Marke Omega, sowie eine Perlenhalskette im Werte von insgesamt rund CHF 2‘500.00. Auf dem Boden im Schlafzimmer lag ein etwa 10x10 cm grosser Bollenstein.