a) Am 8. Juni 2015 meldete C___ der Polizei einen Einschleich-/Einsteig-Diebstahl in ihre Liegenschaft D___ (act. B 2/5/1.3, S. 2), wobei die unbekannte Täterschaft über die Westseite des Objekts mittels Eingreifen durch die Katzentüre in das Gebäude gelangte. Es wurde vom Küchentresen Bargeld (CHF 760.00 und Euro 300.00) entwendet.