1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 17. September 2015 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger im laufenden Strafverfahren gegen ihn einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin und/oder des Staates. b) der Staatsanwaltschaft: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. Übersicht