Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 10. Mai 2016 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O2S 16 1 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer t A___, geboren am XX.XX.1982, verstorben am XX.XX.2016 verteidigt durch: RA B___ Vorinstanz Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand amtliche/notwendige Verteidigung Anträge a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 17. September 2015 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger im laufenden Strafverfahren gegen ihn einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin und/oder des Staates. b) der Staatsanwaltschaft: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. Übersicht a) Am 8. Juni 2015 meldete C___ der Polizei einen Einschleich-/Einsteig-Diebstahl in ihre Liegenschaft D___ (act. B 2/5/1.3, S. 2), wobei die unbekannte Täterschaft über die Westseite des Objekts mittels Eingreifen durch die Katzentüre in das Gebäude gelangte. Es wurde vom Küchentresen Bargeld (CHF 760.00 und Euro 300.00) entwendet. b) Am 17. Juni 2015 setzte die Tochter von C___, welche sich während deren Ferienabwesenheit um die Liegenschaft kümmerte, die Polizei davon in Kenntnis, dass erneut ins Einfamilienhaus D___ eingebrochen worden war (act. B 2/5/1a). Dieses Mal verschaffte die unbekannte Täterschaft sich mittels eines hebelnden Werkzeugs Zutritt durchs Schlafzimmerfenster, durchsuchte die Räume und entwendete eine Damenuhr, Marke Omega, sowie eine Perlenhalskette im Werte von insgesamt rund CHF 2‘500.00. Auf dem Boden im Schlafzimmer lag ein etwa 10x10 cm grosser Bollenstein. c) Weil C___ den Verdacht äusserte, einer ihrer Mieter, A___, könnte die Einbruchdiebstähle eventuell begangen haben, wurde zwecks Spurensicherung der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden aufgeboten (act. B 2/5/1a, S. 3) Seite 2 d) In der Folge erstattete C___ Strafantrag und erklärte, dass sie am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin teilnehme (act. B 2/5/1c). e) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 19. Juli 2015 stritt A___ ab, etwas mit dem Einbruchdiebstahl ins Haus von C___ zu tun zu haben (act. B 2/5/1.6, S. 6). Daran hielt er auch fest, als er damit konfrontiert wurde, dass sich auf dem im Schlafzimmer gefundenen Stein DNA-Spuren von ihm befanden (act. B 2/5/1.7, S. 4 ff.). f) Bei einer erneuten Befragung am 20. Juli 2015 erklärte A___ seine DNA-Spuren auf dem Stein damit, dass er schon oft am Haus von Frau C___ vorbei gelaufen sei. Es könne sein, dass er dabei gespuckt und den Stein dadurch mit seiner DNA kontaminiert habe. Ebenfalls sei vorstellbar, dass er einmal auf den Stein gepinkelt habe (act. B 2/5/1.9, S. 3 ff.). Er habe auch mit dem Einbruchdiebstahl vom 6. Juni 2015 nichts zu tun (act. B 2/5/1.9, S. 8). g) Die ab dem im Schlafzimmer liegenden Pflasterstein gesicherte DNA wurde unter der PCN 1280050681 dem IRM St. Gallen zur Auswertung übergeben. Die Auswertung der Spur ergab einen DNA-Hit, welcher mit dem DNA-Profil von A1___, von Deutschland, seit der Heirat A___, übereinstimmt (act. B 2/5/1.1). h) Auch an der Innenseite der Katzenklappe, über welche die Kellertüre beim ersten Einbruchdiebstahl geöffnet worden war, wurden DNA-Spuren von A___ gefunden (act. B 2/5/1.2). i) Am 5. August 2015 stellte RA B___ für A___ das Gesuch um amtliche Verteidigung (act. B 2/5/6). j) Mit Verfügung vom 17. September 2015 wies der leitende Staatsanwalt das Gesuch um amtliche Verteidigung ab (act. B 2/5/9). Der Begründung der Verfügung kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft die A___ vorgeworfenen Tatbestände einerseits als Bagatelldelikte einstuft und andererseits dessen Bedürftigkeit als nicht erwiesen erachtet. B. Prozessgeschichte a) Gegen die Abweisung des Gesuchs um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft liess A___ durch seinen Verteidiger am 28. September 2015 Seite 3 Beschwerde beim Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen einreichen (act. B 2/1). Die Beschwerde wurde zunächst als Einzelrichterfall mit der Verfahrensnummer ERS 2015 17 erfasst (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (act. B 2/3). c) Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging am 12. Oktober 2015 beim Obergericht ein (act. B 2/5/4). d) Diese Vernehmlassung wurde in der Folge RA B___ zur Kenntnis gebracht und diesem die Verfahrensakten für 10 Tage zur Einsicht überlassen (act. B 2/5/6). e) Mit Verfügung vom 3. November 2015 überwies der Einzelrichter des Obergerichts das Verfahren zuständigkeitshalber an die 2. Abteilung des Obergerichts (act. B 2/5/7). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. C. Entscheid des Obergerichts Das Obergericht führte seine Beratung am 10. Mai 2016 durch und eröffnete sein Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 3). D. Ableben des Beschwerdeführers Am 17. Mai 2016 informierte RA B___, dass der Beschwerdeführer verstorben sei (act. B 4). Diese Mitteilung wurde am 27. Mai 2016 amtlich bestätigt (act. B 5). Seite 4 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden seit 1. Januar 2011 für die Strafrechtspflege zuständigen Behörden nach StPO ist auf Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege. 1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Bestellung und Abberufung des Verteidigers bei amtlicher Verteidigung stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 133 und 134 StPO)1. Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Verteidiger des Beschwerdeführers die ablehnende Verfügung der Staatsanwaltschaft am 18. September 2015 erhalten (act. B 2/1, S. 2). Mit Erhebung der Beschwerde am 28. September 2015 (act. B 2/1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO offensichtlich gewahrt. 1.4 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Durch die Ablehnung des Gesuches um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ist der Beschwerdeführer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert. Das fragliche Verfahren ist zudem noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sodass die Beschwer andauert2. A___ ist also zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.5 Mit der Beschwerde können 1 ANDREAS KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO. 2 NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 382 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 382 StPO. Seite 5 a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer lässt die Verweigerung der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung beanstanden. Diesbezüglich wird eine Rechtsverletzung, konkret die unrichtige Anwendung von Art. 132 f. StPO, geltend gemacht (act. B 2/1). 1.6 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig, wobei unechte Noven innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) bzw. der allenfalls für eine Verbesserung angesetzten, kurzen Nachfrist (Art. 385 Abs. 2 StPO) vorgetragen werden müssen3. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Gegen Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanzen ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig4. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles - Einsetzung eines amtlichen Verteidigers 2.1 In der angefochtenen Verfügung vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung (act. B 2.2), die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände könnten aufgrund der gesamten Umstände noch als Bagatelldelikte beurteilt werden. Auch liege kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass A___ mehrfach vorbestraft sei. Ohne dessen Vorgehen zu verharmlosen, könne davon ausgegangen werden, dass hier eine Strafe von weniger als 120 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe ausgefällt werde. Zudem sei der Beschuldigte durchaus in der Lage, sich selber zu verteidigen. Über einen Widerruf sei nicht zu befinden. Auf diesen Entscheid wäre jedoch zurückzukommen, sollten sich neue Erkenntnisse 3 PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 16 zu Art. 393 StPO. 4 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 4 zu Art. 397 StPO; ANDREAS KELLER, a.a.O., N. 12a ff. zu Art. 397 StPO. Seite 6 bezüglich weiterer deliktischer Handlungen des Beschuldigten ergeben. Darüber hinaus gebe das vorliegende Gesuch keine Hinweise auf die Bedürftigkeit des Gesuchstellers. Es sei daher auch aus formellen Gründen abzuweisen. 2.2 A___ liess vorbringen (act. B 2/1, S. 2 f.), anstatt einen Katalog der fehlenden Unterlagen abzugeben und eine Frist zur Nachreichung anzusetzen, komme die Staatsanwaltschaft in Ziff. 5 zur haltlosen Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer würde die Voraussetzungen der Bedürftigkeit nicht erfüllen. Insbesondere habe die Staatsanwaltschaft ihm keine Möglichkeit gegeben, seine Säumnis zu beheben. Der Beschwerdeführer sei gelernter Bäcker/Konditor und sei längere Zeit arbeitslos gewesen. Mittlerweile verdiene er rund CHF 4‘100.00 brutto pro Monat. Allerdings müsse er noch einige Schulden abzahlen. Für die Anwaltskosten werde er nicht aufkommen können. In Anbetracht der Beweislage und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers handle es sich beim vorliegenden Sachverhalt sehr wohl um einen Fall (act. B 2/1, S. 3 f.), der in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete. Für den Beschwerdeführer, der bereits eine delinquente Vergangenheit vorzuweisen habe, bestehe ein sehr grosses Interesse in diesem Fall anwaltlich vertreten zu werden, da ihm bei einer Verurteilung migrationsrechtliche Konsequenzen drohen würden. Er verfüge bekanntlich lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und er sei bereits verwarnt worden. Auch in tatsächlicher Hinsicht scheine der Sachverhalt in keiner Weise auf der Hand zu liegen. Die Beweislage sei ungewöhnlich, die rechtliche Situation sei komplex und der Beschuldigte bestreite die Tat weiterhin. Mit Hinsicht auf das weitere Vorgehen sei er mit seiner Ausbildung als Bäcker/Konditor überfordert und benötige dringend anwaltliche Unterstützung. 2.3 Am 6. Oktober 2015 ergänzte die Staatsanwaltschaft (act. B 2/4), die rechtliche Beurteilung des Verfahrens biete keine Schwierigkeiten, auch nicht für den Beschwerdeführer, der ja prozessgewohnt sei. Somit würden die in Art. 132 Abs. 2 StPO festgehaltenen Voraussetzungen fehlen, welche kumulativ erfüllt sein müssten, um die amtliche Verteidigung zu gewähren. Zusätzlich bemängle der Beschwerdeführer, dass die Frage der Bedürftigkeit nicht geprüft worden sei. Das sei insofern richtig, als die Staatsanwaltschaft die grundlegenden Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 2 StPO nicht für erfüllt halte und auf die erforderliche Ergänzung des Gesuchs bis jetzt verzichtet habe. Indessen sei der Beschwerdeführer praktisch seit Beginn des Verfahrens anwaltlich verbeiständet. Es sei gerichtsnotorisch bekannt, dass der Verteidiger die Bedürftigkeit des Beschuldigten zumindest glaubwürdig und nachvollziehbar belegen müsse. Der Seite 7 Verteidiger habe darauf verzichtet und lediglich in einem Nebensatz die amtliche Verteidigung beantragt. Wenn das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei dieser Aktenlage beanstandet werde, sei dies verfehlt. Immerhin habe die Staatsanwaltschaft die Bedürftigkeit des Beschuldigten aufgrund seiner eigenen Angaben summarisch überprüfen können. Sowohl aufgrund der Angaben vom 17. Juli 2015 als auch denjenigen in der Beschwerdeschrift sei die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in diesem einfachen Strafverfahren nicht nachgewiesen. Dieser verfüge über ein Einkommen von CHF 4‘100.00, habe weder Kinder noch Unterstützungspflichten und relativ moderate Schulden. Es sei also durchaus zumutbar, dass er die Kosten der Verteidigung selbst trage. 2.4 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung unter anderem eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut („jedenfalls dann nicht“) ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (welche in der Bundesgerichtspraxis auch als „relativ schwer“ bezeichnet werden) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat. Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Seite 8 Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, hat die Bundesgerichtspraxis einen bundesrechtlichen bzw. verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneint5. Unter die erwähnten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten können zum Beispiel eine nicht geklärte rechtliche Qualifikation oder eine umstrittene Beweislage fallen; entscheidend kann aber allenfalls auch sein, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht 6. Da beim Vorliegen eines Bagatellfalles die finanziellen Verhältnisse keine Rolle spielen, sind zunächst die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte näher zu prüfen. 2.5 Im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 6. bzw. 16. Juni 2015 stehen die Tatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruches im Fokus (act. B 2/5/1a). Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Für einfache Sachbeschädigung, d.h. ohne dass ein grosser Schaden verursacht wird, und für Hausfriedensbruch sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB). Die beiden letztgenannten Tatbestände sind nur auf Antrag strafbar. Die Staatsanwaltschaft geht - sofern keine zusätzlichen Tatbestände dazukommen - von einem oder zwei Bagatelldelikten aus und nimmt an, dass im Falle eines Schuldspruchs 5 Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen. 6 NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 453. Seite 9 die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegte Strafgrenze bei weitem nicht erreicht wird (act. B 2/4, S. 2). Mit der Staatsanwaltschaft sieht das Obergericht in der rechtlichen Beurteilung des Falles, d.h. der Subsumption des Sachverhaltes unter die einschlägigen Bestimmungen, keine besonderen Schwierigkeiten. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Vorstrafen (vgl. act. B 2/5, Dossier persönliche Akten) tatsächlich prozessgewohnt ist. Im Gegensatz dazu ist die Feststellung des relevanten Sachverhaltes alles andere als einfach. Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Delikte bestreitet, wird eine Würdigung der vorhandenen Beweise und Indizien unumgänglich sein. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen (act. B 2/5/1.6), der 2008 in die Schweiz einreiste (act. B 2/5/10, S. 3) und als gelernter Bäcker/Konditor über kein juristisches Fachwissen verfügt sowie mit dem hiesigen Justizsystem - abgesehen von seinen bisherigen Verurteilungen - nicht näher vertraut ist (vgl. act. B 2/1). Wie der Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu den am Tatort gefundenen DNA-Spuren kompetent Stellung nehmen kann, ist nur schwerlich nachvollziehbar. Kommt hinzu, dass dem vorliegenden Strafverfahren aufgrund seiner Vorstrafen und seines migrationsrechtlichen Status eine besondere Tragweite zukommt7. In Würdigung sämtlicher Umstände gelangt das Obergericht deshalb zum Schluss, dass hier kein Bagatelldelikt im Sinne des Gesetzes vorliegt. 2.6 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer selbst über die erforderlichen Mittel für einen Verteidiger verfügt oder nicht. 2.6.1 In der Untersuchung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er an seiner neuen Stelle in Luzern CHF 4‘100.00 brutto pro Monat verdiene. Er habe noch kleinere Schulden (Handyrechnung und Krankenkasse), könne von seinem Verdienst aber gut leben. Mitte Juli 2015 habe er die letzte Zahlung in Höhe von CHF 368.00 vom Sozialamt erhalten (act. B 2/5/1.6, S. 3). Seit dem 7. Juli 2015 arbeite er in Luzern. Unter der Woche übernachte er jeweils bei seiner Mutter in Zug. Er wolle seinen Wohnort in naher Zukunft in den Raum Zug verlegen (act. B 2/5/1.6, S. 4). Mitte Juni 2015 sei ihm seitens des Lehrbetriebes gekündigt worden (act. B 2/5/1.6, S. 6 und 1.9, S. 6). 7 Urteile Bundesgericht 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016, E. 3.5 und 1B_217/2015 vom 20. August 2015, E. 2.2. Seite 10 RA B___ kritisierte (act. B 2/1), die Staatsanwaltschaft habe lediglich die fehlenden Unterlagen bemängelt, den Beschwerdeführer aber nicht zur Einreichung der fehlenden Unterlagen aufgefordert. Sie habe diesem keine Möglichkeit gegeben, seine Säumnis zu beheben. Wenn die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer angezeigt hätte, welche Dokumente fehlen würden, hätte er diese unverzüglich nachgeliefert. 2.6.2 Die Staatsanwaltschaft erachtet die Bedürftigkeit von A___ nicht als nachgewiesen (act. B 2/4). Dieser verfüge über ein Einkommen von CHF 4‘100.00, habe keine Kinder und keine Unterstützungspflichten sowie relativ moderate Schulden. Bis Ende Juli 2015 sei er zudem vom Sozialamt unterstützt worden. 2.6.3 In den Akten (act. 2/5/4.6) sind ein monatliches Netto-Einkommen von CHF 3‘500.00, eine Wohnungsmiete von CHF 820.00 sowie Schulden von CHF 20‘000.00 dokumentiert. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat aber keine Kinder und ist nicht unterstützungspflichtig. 2.6.4 Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen8. Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse9. Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen10. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen11. Umgekehrt darf sich die Behörde bei der Feststellung der finanziellen Mittel und der voraussichtlichen Kosten der Verteidigung im Rahmen der Vorbringen des Gesuchstellers nicht mit blossen Hypothesen begnügen, sondern hat die Verhältnisse näher abzuklären12. Viele Kantone haben dafür eigene Formulare kreiert, die auszufüllen und mit Belegen zu versehen sind. Ist das Formular ausgefüllt und sind alle 8 BG E 135 I 91 E. 2.4.3. 9 BGE 124 I 1, E. 2a; Pra. 2016 Nr. 35, E. 5.3. 10 VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 132 StPO; BGE 125 IV 161, E. 4a. 11 BGE 125 IV 161, E. 4a; Urteil Bundesgericht 1B_332/2012, E. 2.5 mit weiteren Hinweisen. 12 VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 132 StPO; Urteil Bundesgericht 1B_259/2013 vom 14. November 2013, E. 3.3. Seite 11 zumutbarerweise beschaffbaren Belege vorhanden, so ist dieser Mitwirkungspflicht Genüge getan und die Behörde hat weitere Unterlagen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt, explizit zu bezeichnen und von der gesuchstellenden Person zu verlangen. Kommt die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Antrag auf amtliche Verteidigung abzuweisen13. 2.6.5 Aufgrund der oben dargestellten Verhältnisse kann es sein, dass dem Beschwerdeführer mit seinem Einkommen neben der Deckung seines Bedarfs ein bescheidener Überschuss von einigen Franken pro Monat verbleibt. Je nachdem wie hoch seine Auslagen für auswärtiges Essen, die Fahrt zum Arbeitsplatz, die Steuern und die Krankenkasse sind, kann es aber auch sein, dass Einkommen und Bedarf sich gerade die Waage halten oder sogar ein Manko besteht. Zumindest zeitweise scheint zudem seine Frau bei ihm zu wohnen und es entstehen daraus eventuell Kosten (act. B 2/5/1.6, S. 3). Insgesamt sind die Verhältnisse also alles andere als klar und überschaubar. Nach dem oben Gesagten hätte die Staatsanwaltschaft das Gesuch nicht einfach abweisen dürfen, sondern hätte den Gesuchsteller zum Ausfüllen des auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden gebräuchlichen Formulars und zur Beibringung der entsprechenden Belege anhalten sollen. 2.6.6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Angelegenheit zwecks Abklärung der Bedürftigkeit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO)14. 3. Kosten 3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Beschwerdeverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 500.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2 Art. 436 Abs. 1 StPO hält fest, dass sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO richten. Dazu ist festzuhalten, dass 13 NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 132 StPO. 14 ANDREAS KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 397 StPO. Seite 12 den Art. 429-434 StPO keine Bestimmung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen ist, wonach sich der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens richtet. Das muss jedoch - wie bei der Kostenauflage - auch hier gelten15. A___ hat im Beschwerdeverfahren obsiegt. Entsprechend ist er für die Kosten seiner Verteidigung zu entschädigen. RA B___ hat keine Kostennote eingereicht. Die Beschwerdeschrift umfasst - ohne Rubrum - 3 Seiten. Es erscheint daher angemessen, von einem Arbeitsaufwand von pauschal 3 Stunden auszugehen und A___ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 674.00 zuzusprechen (3 x CHF 200.00 + 4 % Barauslagen = CHF 24.00 + 8 % Mehrwertsteuer = CHF 50.00; Art. 18 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53). 15 PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, Rz. 578. Seite 13 Das Obergericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Sep- tember 2015, mit welcher das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung in Sachen Staat gegen A___ (Verfahren Nr. U 15 824) abgewiesen wurde, aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, werden auf die Staatskasse genommen. 3. RA B___ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren mit CHF 674.00 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Beschlusses die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78 - 81 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 20.06.2016 an: - RA B___, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 15 824), Herisau, mit Empfangsschein Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 14