Insofern und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot drängt sich ein reformatorischer Entscheid auf.25 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 8. November 2016 aufzuheben ist. Weiter ist sie insoweit teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘046.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf eine Genugtuung abzuweisen. 3. Kosten des Beschwerdeverfahrens