2.3 Fazit Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, kann sie gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO entweder reformatorisch oder kassatorisch entscheiden: Im erstgenannten Fall fällt sie einen neuen Entscheid, der an die Stelle des vorinstanzlichen Entscheides tritt. Sie wird dies dann tun, wenn ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und