Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer am frühen Morgen stattfand (act. B 6/14) und gleichentags die in Anwesenheit des Verteidigers des Beschwerdeführers durchgeführte Einvernahme durch die Polizei erfolgte (act. B 6/19). Diese Umstände – eine Hausdurchsuchung sowie eine einmalige Einvernahme – wiegen nicht dermassen schwer und zogen vorliegend keinen dadurch bedingten erheblichen Nachteil nach sich, dass sie Anlass zu einer Entschädigung geben könnten.23 Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung verweigert.