Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 198 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft, die Gerichte – in dringenden Fällen deren Verfahrensleitung – sowie die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Zwangsmassnahmen anordnen. Bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen besteht gemäss Art. 431 StPO ein Anspruch auf Entschädigungen evtl. Genugtuung unabhängig von der Kostenauflage.17