2.2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt hierzu vor, der Anspruch auf Genugtuung sei wegen Geringfügigkeit des durch die verfügte Zwangsmassnahme erfolgten Eingriffs abzuweisen (act. B 5). 2.2.4 Zwangsmassnahmen können nach Art. 197 Abs. 1 ZPO nur ergriffen werden, wenn: a. sie gesetzlich vorgesehen sind; b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.