2.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen A___ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO eingestellt, die Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung und Genugtuung verweigert (act. B 2). Zur Begründung wurde angeführt, nachdem die Parteien bereits eine eigene Regelung über die Parteikosten getroffen hätten, bleibe kein Raum mehr für die Zusprache von Parteientschädigungen. Daher würden keine Parteientschädigungen und keine Genugtuung ausgerichtet.