2.1.6 Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers geltend gemachten Bemühungen sind in zeitlicher Hinsicht – er war an einer Einvernahme dabei und hat zwei grössere Eingaben verfasst – ausgewiesen und angemessen (act. B 6/40). Hingegen ist nach Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 lit. c und Art. 19 Abs. 1 AT16 lediglich ein Stundenansatz von CHF 200.00 gerechtfertigt. Damit ist dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 2‘046.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 2.2 Genugtuung für das Strafverfahren