Im Übrigen handelt es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens 12 BGE 137 IV 352 E. 2.4.2, zuletzt bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 4 zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 7a zu Art. 429 StPO 13 Vgl. E. 2.2.4 und E. 2.2.5