Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung entschieden, die Untersuchungskosten zu Lasten des Staates zu verlegen. Entsprechend und in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes sowie der Lehre hätte sie dem Verteidiger des Beschwerdeführers eine Entschädigung zusprechen müssen.12 Gründe, welche allenfalls ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei Kostenauflage an den Staat sachlich rechtfertigen könnten, führt die Staatsanwaltschaft nicht an und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.