Insofern ist es sachlich gerechtfertigt, für die Entschädigungsfrage nur auf die Offizialdelikte, deren Behandlung letztlich auch die Kosten verursacht haben, abzustellen. Gemäss dem Abschreibungsbeschluss der Einzelrichterin des Kantonsgerichts wollten die Parteien die zwischen ihnen bestehenden Differenzen bereinigen (act. B 6/41). Jedoch fehlt im Vergleich der anwaltlich vertretenen Parteien ein Hinweis, dass die dort vorgesehene Kostenregelung auch für das Strafverfahren gelten solle. Wenn diese Regelung der Wille der Parteien gewesen wäre, hätten die involvierten Rechtsvertreter dies entsprechend im Vergleich festgehalten.