Für die Entschädigungsfrage gilt es zunächst zwischen den erst später angezeigten Antragsdelikten (üble Nachrede und Beschimpfung) und den ursprünglich angezeigten Offizialdelikten (Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung) zu unterscheiden. Aus dem Dossier über die Ehrverletzungsdelikte (act. B 6/37) geht hervor, dass diesbezüglich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger des Beschwerdeführers einen geringen bzw. keinen Aufwand betrieben haben. Insofern ist es sachlich gerechtfertigt, für die Entschädigungsfrage nur auf die Offizialdelikte, deren Behandlung letztlich auch die Kosten verursacht haben, abzustellen.